Änderung § 63 LFGB vom 15.08.2013

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§ 63 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 63 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 33 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.




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