Die
Baubetriebe-Verordnung vom
28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld" durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld" und die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden" wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 36 werden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verkleidungen" die Wörter „, Montage von Baufertigteilen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „aufstellen" die Angabe „(Gerüstbauerhandwerk)" eingefügt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben" werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe" ersetzt.
- b)
- In Nummer 14 werden die Wörter „in Betrieben" durch das Wort „Betriebe" ersetzt.
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854