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Änderung § 7 Aromenverordnung vom 15.02.2008

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden
und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.