Änderung Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. KfmVersFinAusbVÄndV am 1. August 2014 und Änderungshistorie der KfmVersFinAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen - Zeitliche Gliederung -


A. Fachrichtung Versicherung

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung,

1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,

4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.5 Umweltschutz,

2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,

2.2 Datenschutz und Datensicherheit,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,

5.2 Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,

5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,

3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,

2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,

2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,

2.6 Controlling,

5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

5.2 Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition Schaden- und Leistungsmanagement zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen

1. Kundengewinnung und Kundenbindung,

(Text neue Fassung)

(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition

Schaden-
und Leistungsbearbeitung

zu
vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen

1. Kundengewinnung und Bestandsausbau,

2. Marketing,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Agenturbetrieb,



3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,

4. Risikomanagement,

5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,

6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden



7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,

8. Schadenservice und Leistungsmanagement


zu vermitteln.

B. Fachrichtung Finanzberatung

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung,

1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,

4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.5 Umweltschutz,

2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,

2.2 Datenschutz und Datensicherheit,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,

5.2 Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,

5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,

3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,

2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,

2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,

2.6 Controlling,

5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

5.2 Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

vorherige Änderung

(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition

1. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen zu
vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition

2. Vertrieb
von Finanzprodukten zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum
von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition

3. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge zu vermitteln.



(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition

Anlage in Finanzprodukte

zu
vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen

1. Finanzierungsberatung
von gewerblichen Kunden,

2. Optimierung
von Finanzproduktbeständen der Kunden,

3. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,

4.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge

zu
vermitteln.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed