Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien (LuftaufVÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.2006 BGBl. I S. 1223 (Nr. 25); Geltung ab 31.05.2006
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76).

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Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2006 LuftVG § 2, § 21a, § 29, § 65, § 70

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Soweit eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 nicht."

2.
In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 findet" durch die Angabe „§ 2Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden" ersetzt.

3.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs befugt, auch stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung."

b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 eingefügt:

„(4) Bei der Auswahl der nach Absatz 3 zu überprüfenden Luftfahrzeuge berücksichtigen die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen die ihnen bekannten Informationen, insbesondere die Erkenntnisse aus dem Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76) und die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie aufgeführten tatsächlichen Hinweise. Die Untersuchung wird nach dem in Anhang II dieser Richtlinie festgelegten Verfahren durchgeführt.

(5) Die für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen übermitteln unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs nach Absatz 3 folgende Informationen zur Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen unter Verwendung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2004/36/EG genannten Vordrucke an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und auf Anforderung an die für Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Agentur für Flugsicherheit:

1.
Art, Muster und Baureihe des Luftfahrzeugs,

2.
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3.
Seriennummer des Luftfahrzeugs,

4.
Halter oder Betreiber des Luftfahrzeugs,

5.
Nummer des Luftverkehrbetreiberzeugnisses oder eines gleichwertigen Dokuments,

6.
Name und Staat des Leasinggebers,

7.
Abflug- oder Zielflughafen, Flugnummer,

8.
Staat der Ausstellung und Art der Erlaubnisscheine sowie Berechtigungen der Flugbesatzung,

9.
Art und Kategorisierung von Beanstandungen, insbesondere Abweichungen von internationalen Sicherheitsstandards nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/36/EG.

Neben den Daten nach Satz 1 können die folgenden die Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen betreffenden Angaben erhoben und an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden:

1.
Informationen, die aus Berichten von Flugbesatzungen, von Fluggästen, von Instandhaltungsbetrieben, von den zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von sonstigen von diesen unabhängigen Stellen hervorgehen. Die Namen der berichtenden natürlichen Personen dürfen nicht weitergegeben werden; ihre Identität ist vor Weitergabe zu anonymisieren,

2.
Angaben über die im Anschluss an eine Untersuchung nach § 29 Abs. 3 getroffenen Maßnahmen und deren Überwachung einschließlich der vom Halter des Luftfahrzeugs getroffenen Abhilfemaßnahmen,

3.
Angaben über freiwillig durchgeführte Überprüfungen der Luftfahrtunternehmen im Bereich der Luftverkehrssicherheit,

4.
Angaben über Kontakte mit den für Luftverkehrssicherheit zuständigen Luftfahrtbehörden anderer Staaten,

5.
Informationen über die staatliche Aufsicht über die Luftverkehrssicherheit in einzelnen Staaten.

Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten können außerdem den mit Aufgaben der Flugsicherung beauftragten Stellen und an die Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 5 und die Verwendung der im Rahmen des Informationsaustausches mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhaltenen Erkenntnisse dürfen nur zum Zwecke der Verbesserung der Luftverkehrssicherheit im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG erfolgen. § 70 bleibt unberührt. Eine Übermittlung an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird, da internationale Sicherheitsstandards im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/36/EG nicht wirksam angewendet oder eingehalten werden, und dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) und Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 5 700 Kilogramm, die nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben werden. Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Abs. 3 entsprechend."

4.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert:

1.
Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort;

2.
Anschrift;

3.
Art und Nummer der Erlaubnis und der sonstigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung, ihre Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehörde;

4.
rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:

a)
über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal,

b)
über die Ausstellung einer Erlaubnis oder über die Erneuerung oder Verlängerung einer Berechtigung nach den Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bestimmungen,

c)
über die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d)
über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes durch die Luftsicherheitsbehörden einschließlich des, Zeitpunktes der Überprüfung;

5.
Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Referenznummer, ausstellender flugmedizinischer Sachverständiger und die im Tauglichkeitszeugnis eingetragenen Auflagen und Einschränkungen, untersuchender flugmedizinischer Sachverständiger bei und Datum von nicht abgeschlossenen Tauglichkeitsuntersuchungen, die Verweigerung einer Ausstellung einschließlich Datum und entscheidendem flugmedizinischen Sachverständigen bei festgestellter Untauglichkeit."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach Nummer 4 ein Komma und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes an die zuständige Luftsicherheitsbehörde".

5.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden nach Nummer 6 ein Komma und folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung".

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „von Flugunfällen zuständige Behörde" ein Komma und die Wörter „an die zuständigen Zolldienststellen" eingefügt.

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Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2006 LuftVO § 5a

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a wie folgt gefasst:

„§ 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische Stellen".

2.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische Stellen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter und das Satzzeichen „und anschließend entsprechend seiner Bewertung zu verfahren." werden ersetzt durch die Satzzeichen und Wörter „. Dessen Bewertung ist bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu berücksichtigen. Wirkt sich der Mangel auf die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses aus, so ist das Startverbot erst aufzuheben, wenn der Betreiber die Genehmigung für diesen Flug von allen Staaten erhalten hat, deren Gebiet überflogen wird, und dies gegenüber der für die Luftaufsicht zuständigen Stelle bestätigt. Der für die Aufsicht über den Flugbetrieb eines Luftfahrzeugs nach Satz 1 zuständige Staat soll außerdem unterrichtet werden, wenn die luftaufsichtliche Untersuchung eines solchen Luftfahrzeugs zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit Anlass gegeben hat, ohne dass bereits eine Maßnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 5 und 6 oder Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes getroffen wurde. Zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Verhängung eines Startverbots aufgrund von Sicherheitsmängeln für ein gewerblich genutztes Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeug mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 5 700 Kilogramm ist von den für die Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Stellen unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, soweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selber gehandelt hat. Dies gilt auch, wenn die für die Luftaufsicht zuständige Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luftfahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn die diese Maßnahmen begründenden Sicherheitsmängel ein Luftfahrzeug nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist, unterrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung. Die Übermittlung der Daten, auf die sich die Entscheidung stützt, richtet sich nach § 29 Abs. 5 und 6 des Luftverkehrsgesetzes."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.



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