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§ 70 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 70



(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

1.
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

2.
zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

3.
zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

4.
zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

5.
zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

6.
zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

7.
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

-
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

-
Luftfahrzeugmuster,

-
Anzahl der Besatzungsmitglieder,

-
Anzahl der Fluggäste,

-
Art des Fluges,

-
Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.



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Frühere Fassungen von § 70 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 152 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 567 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuell vorher 31.05.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien
vom 24.05.2006 BGBl. I S. 1223
aktuellvor 31.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien
G. v. 24.05.2006 BGBl. I S. 1223
Artikel 1 LuftaufVÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Luftverkehrssicherheit im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG erfolgen. § 70 bleibt unberührt. Eine Übermittlung an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb ... an die zuständige Luftsicherheitsbehörde". 5. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt. 21. In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 5. In § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 152 2. DSAnpUG-EU Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt und" gestrichen. 8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ...