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§ 32 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 32 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses



(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3 bekannt. 2Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.



 
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Frühere Fassungen von § 32 WOSprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 WOSprAuG Verfahren bei schriftlicher Abstimmung (vom 28.01.2022)
... 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten ...
§ 35 WOSprAuG Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands
... von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands ... den Betriebswahlvorständen unter Beifügung eines Abdrucks der Abstimmungsniederschrift ( § 32 Abs. 1 ) mitgeteilt wird. Sind die Mitteilungen nach Satz 1 rechtzeitig erfolgt, haben die ... die Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein Unternehmenswahlvorstand gewählt worden ist, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 34 Nr. 2 ...
§ 36 WOSprAuG Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses
... werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 37 WOSprAuG Wechsel von Sprecherausschüssen zum Unternehmenssprecherausschuß
... eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 38 WOSprAuG Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen
... eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... 1 werden die Wörter „den Abstimmungsumschlägen" gestrichen. 22. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 ... 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend." 24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe „(§ 23 ...