Dritter Unterabschnitt - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 18 Stimmabgabe
§ 19 Stimmauszählung
§ 20 Ermittlung der Gewählten
§ 21 Wahlniederschrift, Bekanntmachung

Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses

Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses

Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste

§ 18 Stimmabgabe


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

(3) 1Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 19 Stimmauszählung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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§ 20 Ermittlung der Gewählten


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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§ 21 Wahlniederschrift, Bekanntmachung


§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. 2§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.



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