(1)
1Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß
§ 16 Satz 1 abzuliefern.
2Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß
§ 16 Satz 1 abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß
§ 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
§ 19 DNBG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450