§ 17 Auskunftspflicht
1Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. 2Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
interne Verweise§ 19 DNBG Bußgeldvorschriften ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder 2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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