1Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt.
2Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt
§ 16a entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346