§ 21 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 21 Landesrechtliche Regelungen


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. 2Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018

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Frühere Fassungen von § 21 DNBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 DNBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 2 UrhWissG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
... andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind." 2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: „Für die nach Landesrecht bestimmten ...


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