(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
33 und
34 dieses Gesetzes oder nach §
19 Abs. 1 bis 3, §
20 Abs. 1 und 2, §
20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit §
21, oder §
22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen (§
161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen, die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. §
163 der
Strafprozessordnung und §
53 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des §
111l Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
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G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542