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Artikel 6 - Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)

G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 BBankG § 31, mWv. 1. August 2006 § 31

§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von neun vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von fünf vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage und/oder einer Einmalzahlung gewährt werden;".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen;".

c)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 erhalten;".

2.
In Absatz 5 werden die Wörter „und Entschädigungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen" gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil."



 

Zitierungen von Artikel 6 HBeglG 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 HBeglG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 HBeglG 2006 Inkrafttreten
... 2 und 3 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in ... b und c sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1382
Artikel 1 8. BBankGÄndG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. ...