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Änderung § 4 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zustimmung zur Zweckänderung


(Text neue Fassung)

§ 4 Zustimmung zur Zweckänderung


vorherige Änderung

(1) Soweit der Prümer Vertrag eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulässt, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags. Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags übermittelt worden sind.

(2) Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.



(1) 1 Soweit der Prümer Vertrag oder der Ratsbeschluss Prüm eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulassen, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm. 2 Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm übermittelt worden sind.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.


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