Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GrÜKrimBG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des PrümerVtrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern


(Text neue Fassung)

§ 3 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern


vorherige Änderung

DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet werden.



DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden.