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Änderung § 2 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs


(Text neue Fassung)

§ 2 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs


vorherige Änderung

(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontaktstelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Bundeskriminalamt zuständige nationale Kontaktstelle.

(2)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.



(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt.

(2) Zuständige nationale Kontaktstelle
für Abrufe der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt zuständige nationale Kontaktstelle.

(3)
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.