§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507 |
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(Text alte Fassung) § 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern | (Text neue Fassung)§ 3 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern |
DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet werden. | DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden. |