§ 4 - Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)

Artikel 2 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466, 1469 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-9 Bundesschuldenwesen
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§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 2§ 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 4 BWpVerwPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 12 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BWpVerwPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BWpVerwPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 12 BPersVGNG Änderung des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes
...  § 4 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 19. ...


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