(1)
1Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§
3,
3a,
17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§
26,
27 Abs. 1 sowie in den nach §
66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen.
3Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
- 1.
- mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
- 2.
- nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. 4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5Die Steuer ist sofort fällig.
§ 65 EnergieStG Sicherstellung (vom 13.02.2023) ... Sichergestellt werden können 1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu ...
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". g) Die Angabe zu § 42 wird ... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". 30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie ... im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:". ...