Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (EGEnergieStG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534 (Nr. 33); zuletzt geändert durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Energiesteuergesetz
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 100), und

-
Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

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Artikel 1 Energiesteuergesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 EnergieStG mWv. 20. Juli 2006

(siehe Energiesteuergesetz - EnergieStG)

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Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 StromStG § 1, § 2, § 4, § 5, § 8, § 9, § 9a (neu), mWv. 20. Juli 2006 § 11

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung."

2.
§ 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;".

3.
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer befreit ist."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Steuer" die Wörter „vorbehaltlich Satz 1" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Menge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Menge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Steuerschuldner nach § 7 Satz 2 und § 9 Abs. 5 sinngemäß."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, widerrechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur für den Nichtberechtigten."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;

2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;

3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;

4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);

5.
Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist."

c)
Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (Absatz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

7.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

1.
für die Elektrolyse,

2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder

3.
für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen

entnommen hat.

(2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat."

8.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Ermächtigungen

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung

1.
die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

2.
zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass derjenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als Versorger gilt;

3.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versorgers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen;

4.
die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5);

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln;

6.
zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;

7.
Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen;

8.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere

a)
die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen. Dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;

b)
statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln. Dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

c)
vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die Strom auch zu anderen Zwecken entnehmen oder Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen Zwecken entnommenen oder den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;

9.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;

10.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlich sind. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

11.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;

12.
Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach

a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und

c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.

Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht."

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 hat 3 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 MinöStG MinöStV HeizölkennzV HeizölKennzStV mWv. 11. März 2008 EnergieStG § 58, mWv. 1. April 2008 § 3a, mWv. 1. August 2006 § 58

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702);

2.
die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702);

3.
die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3451);

4.
die Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18. Juli 1999 (BGBl. I S. 1631).

(2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag nach der Verkündung***) in Kraft.

(3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. **)


---
*)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1007) ist § 58 des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 mit abweichenden Maßgaben in Kraft getreten.
**)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 7. April 2008 (BGBl. I S. 660) ist § 3a des Energiesteuergesetzes am 1. April 2008 in Kraft getreten.

***)
Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2006.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes B. v. 12. Juni 2008 BGBl. I S. 1007 m.W.v. 17. Juni 2008



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