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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (10. ChemRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. Juli 2006 GefStoffV Anhang IV

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement" folgende Angaben angefügt:

„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Nr. 29 Toluol

Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol".

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:

„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Nr. 29 Toluol

Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol".

b)
In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur" die Wörter „industriellen und" angefügt.

c)
Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:

„Anhang IV Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.

Anhang IV Nr. 29 Toluol

Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind, verwendet werden.

Anhang IV Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol

1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung

1.
als Synthesezwischenprodukt,

2.
als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder

3.
bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB)."