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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin (BuchhdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.1998 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 11 G. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 422
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-252 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Arbeitsorganisation,

2.
Beschaffungsorganisation,

3.
Bibliographie und Recherche,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BuchhdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchhdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BuchhdlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...