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§ 3 - Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012)

V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2129-40-2 Umweltschutz
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§ 3 Angabe von Emissionsdaten



(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und anzugeben.

(2) Soweit in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits Teil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung war, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das Kalenderjahr 2004.

(3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid-Emissionen. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr 2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetriebnahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen entsprechend.

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