Das
Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht gewährt werden.
(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008."
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131