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§ 6 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 6 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m,

2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.



 
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Frühere Fassungen von § 6 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... Auskunftspflichtig sind: 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach ... die Flächenerhebung nach § 4, 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, 4. die für die Schlachttier- und ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... über ein Betriebsregister zu treffen; 5. für die Bodennutzungshaupterhebung ( §§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... von Eigenschaften eines Flächenobjekts." 4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 91 Absatz 1a Nummer 1" die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... gefasst: „1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, ... Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt." 30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 5 (weggefallen) Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung § 6 Erhebungseinheiten § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, ... folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung § 6 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:  ... sind: 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und ... Flächenerhebung nach § 4, 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, 4. die für die Schlachttier- und ... 5 angefügt: „5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die ...