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Änderung § 6 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 6 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind

1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:

a)
die Betriebe nach § 91 Abs. 1,

b)
in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche,

2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.


(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m,

2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

 

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