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Änderung § 19 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 19 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 19 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale


(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel erhoben;

2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben;

3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg

1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgeführt,

2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)