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Änderung § 47 AgrStatG vom 25.07.2006

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§ 47 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 47 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Besondere Ernteermittlung


(Text neue Fassung)

§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung


vorherige Änderung

(1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 14.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und die Gesamterntemenge. Bei Getreide werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der radioaktiven Substanzen.

(3) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Aufgabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung.



(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln der Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)