§ 49 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
interne Verweise§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022) ... nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022) ... Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49 , 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... 48 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien § 49 Erhebungseinheiten § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale ... nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit ... elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49 , 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen ...
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