§ 77 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt


§ 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 77 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 77 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... (§ 71 Absatz 1), 8. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung ( § 77 Absatz 1 ), 9. Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz ...
§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77 ) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... (§ 71 Absatz 1), 9. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1), 10. Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81 Absatz 1, § 84 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben." 22. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Abschnitt 12 Holzstatistik  ... 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung ...


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