Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11a - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
|

§ 11a Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1.
mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,

2.
mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.





 

Frühere Fassungen von § 11a AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11b AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum (vom 09.12.2011)
... Die Gemüseerhebung wird durchgeführt: 1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 a) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012, b) jährlich ... Erhebung bei höchstens 6.000 Betrieben ermittelt; 2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012. (2) Die Erhebung ... und Bremen nicht durchgeführt. (3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses ... bis Dezember durchgeführt. (4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des ...
§ 11c AgrStatG Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (vom 09.12.2011)
... Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind 1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren: aa) die ... Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, 2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Berichtszeit Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung § 11a Erhebungseinheiten § 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum ... bis Juni des laufenden Jahres. Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung § 11a Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach ... Die Gemüseerhebung wird durchgeführt: 1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 a) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012, b) jährlich ... bei höchstens 6.000 Betrieben ermittelt; 2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012. (2) Die ... Bremen nicht durchgeführt. (3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses ... bis Dezember durchgeführt. (4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres. § 11c ... (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind 1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren: aa) die ... und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, 2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von ... die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 ...