§ 32 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 32 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
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(Text alte Fassung) § 32 Erhebungseinheiten | (Text neue Fassung)§ 32 Berichtszeitpunkt |
Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind: 1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnommenen Angaben, 2. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu erhebenden Merkmale (§ 33). | Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. |