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Änderung § 33 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 33 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 33 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Erhebungsart, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 33 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Allgemein werden die Angaben zum Grundprogramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung übernommen sowie Merkmale über die Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge erhoben.

(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie die Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder waren, erhoben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)