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Änderung § 33 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 33 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 33 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Erhebungsart, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten


vorherige Änderung

(1) Allgemein werden die Angaben zum Grundprogramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung übernommen sowie Merkmale über die Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge erhoben.

(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie die Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder waren, erhoben.



(1) 1 Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2 In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2. Erhebungsmerkmale sind:

a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c)
die Waldfläche.


 
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