Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 AgrStatG vom 12.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 32 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:

1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnommenen Angaben,

2.
die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu erhebenden Merkmale (§ 33).



(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:

1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung
der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,

2. als Erhebung bei höchstens 80.000 Betrieben gemeinsam mit der
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.

(2) Erhebungsmerkmale
sind:

1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

2. zur Bodenerhaltung:

a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,

b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,

4. zur Bewässerung im Freiland:

a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,

b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,

d) die verbrauchte Wassermenge,

5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere
für Rinder, Schweine und Hühner,

6. zur Weidehaltung:
die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,

7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,

8.
die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2
Nr. 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)