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Änderung §§ 34 bis 42 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 34 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§§ 34 bis 42 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§§ 34 bis 42 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstrukturerhebung:

1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste:

die Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft,

2. bei der Hofnachfolge:

Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die Mitarbeit im Betrieb,

3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters:

landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses,

4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen:

die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder -organisationen und einzelvertragliche Bindungen, die Art und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse,

5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen:

die Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



 

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