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Änderung § 7 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 7 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 7 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

(Text alte Fassung)

1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen erhoben;

2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen erhoben;

3. repräsentativ
bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier Jahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbezogen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend 2000, werden zusätzlich Merkmale über die Nutzung der Gesamtfläche erhoben.

(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei Jahre, beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) durchgeführt.

(Text neue Fassung)

1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.



 
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