Änderung § 33 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 33 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 33 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2 In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2. Erhebungsmerkmale sind:

a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c) die Waldfläche.

(heute geltende Fassung) 



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