Änderung § 4 AgrStatG vom 25.07.2006

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§ 4 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 4 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale


(Text alte Fassung)

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhebungsmerkmale:

a)
die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ermittelt;

b) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan zugeordnet;

2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.

(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen.


(Text neue Fassung)

Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung;

2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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