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Synopse aller Änderungen des AgrStatG am 25.07.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2006 durch Artikel 1 des AgrStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhebungsmerkmale:

a)
die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ermittelt;

b) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan zugeordnet;

2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.

(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen.


(Text neue Fassung)

Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung;

2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten vor, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.

3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sind:

1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen:

vorherige Änderung nächste Änderung

das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,



das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,



das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit,

3. bei der Gewinnermittlung: die Art,

4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft:

die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von Flüssigmist aus anderen Betrieben,

6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, der verpachteten und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen, die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,



die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche, die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,

7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhaltsquellen:

das Einkommen des Betriebsinhabers und seines Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und im Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten nach der Art oder Herkunft,

8. bei der Umsatzbesteuerung:

die Form.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahresbis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte, und Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr.



§ 44 Allgemeine Vorschrift


Die Ernteerhebung umfasst:

1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Besondere Ernteermittlung.



2. Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen über den Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen sowie über voraussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufenden Jahres. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säuregehalte, Güte des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.



(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem Schätzungen des Wachstumsstands und wachstumsbeeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 47 Besondere Ernteermittlung




§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung


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(1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 14.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und die Gesamterntemenge. Bei Getreide werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der radioaktiven Substanzen.

(3) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Aufgabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung.



(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln der Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 91 Erhebungseinheiten


(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens

a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder

b) 20 Schafen oder

c) jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern oder

d) jeweils 30 Ar bestockter Rebfläche oder Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder

e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen,

2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.

(2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des Absatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden Erhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Grenzen des Absatzes 1, anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen. Zusätzlich können die Betriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.



(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen oder Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Zusätzlich können die Betriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe nach § 1 ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in diesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 92 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommunikationsanschlussnummern der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

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2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,

4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,

6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Gemeindeteil.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 93 Auskunftspflicht


(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunftspflichtig sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernteermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters und entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinden, für die gemeindefreien Gebiete die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden,



1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die nach § 4 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats,

5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres,



6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres,

7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständigen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des laufenden Jahres.

(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen auskunftspflichtig.

(4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen gesonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwortenden Fragen.

(5) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschlussnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1)

sind freiwillig.

(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebungen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen mitzuteilen.

(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben nach Absatz 8 verwendet und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraumes erteilt worden sind.

(10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren erteilt wurden, soweit diese Angaben sich auf dieselben Berichtszeitpunkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.



(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) Verwaltungsdaten nach Absatz 8 verwendet und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraums erteilt worden sind.

(10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck

1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 repräsentativ erheben oder schätzen,

2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 schätzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 94a Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;



b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;

c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) festzulegen;



3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen.



§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte


(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

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(3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.



(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 97 Betriebsregister


(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 und 3 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für die repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung (§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig.

(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aufgenommen werden:

1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die Telekommunikationsanschlussnummern der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Art des Betriebes,

4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,

6. die Waldfläche,

7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der tätigen Personen,

8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,

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8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,

9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei denjenigen Betrieben, die über einen Zeitraum von fünf Jahren, bei der Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen Zeitraum von sechs Jahren, bei der Gartenbau- und Binnenfischereierhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d) über einen Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer auf dem Datensatz erfolgt nicht.

(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder den Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Gebrauch gemacht wird, kann das Kennzeichen zur Identifikation der Erhebungseinheiten für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sofern das Kennzeichen zur Identifikation über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen wurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.

(7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf Anfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die Erhebungseinheiten nach § 41.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben


(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

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(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.