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Änderung § 46 AgrStatG vom 25.07.2006

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§ 46 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 46 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen über den Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen sowie über voraussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufenden Jahres. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säuregehalte, Güte des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem Schätzungen des Wachstumsstands und wachstumsbeeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)