Änderung § 92 AgrStatG vom 25.07.2006

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§ 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommunikationsanschlussnummern der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,

4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,

6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Gemeindeteil.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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