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Änderung § 11 AgrStatG vom 12.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 11 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:

1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,

(Text neue Fassung)

a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,

b)
bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,

2. beim Anbau von Zierpflanzen:

vorherige Änderung

die Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils nach der Anbaufläche,

3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.

(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.



a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,

b)
die beheizte Grundfläche unter Glas,

c) die Zahl
der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt
die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland,

3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)