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Änderung § 70 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 70 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 70 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

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§ 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 70 Erhebungsart und Periodizität


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Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflächen erhoben.



Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.