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Änderung § 93 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 93 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 93 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.

(2) Auskunftspflichtig sind:

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1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,



1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

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3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats,

5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres,

7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständigen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des laufenden
Jahres.

(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen auskunftspflichtig.

(4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen gesonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwortenden Fragen.

(5)
Die Angaben



3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

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2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschlussnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1)



2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1)

sind freiwillig.

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(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebungen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen mitzuteilen.

(7)
Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(8)
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(9) Werden für
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) Verwaltungsdaten nach Absatz 8 verwendet und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraums erteilt worden sind.

(10) Für
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können
die statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck

1. bei den Erhebungen nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 repräsentativ erheben oder schätzen,

2. bei den Erhebungen
nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 schätzen.



(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5)
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) Für
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) Für
die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.