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Änderung § 94 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 94 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 94 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken


(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(Text alte Fassung)

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich.

(Text neue Fassung)

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)