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Änderung § 91 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 91 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 91 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Erhebungseinheiten


(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

(Text alte Fassung)

1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens

a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder

b) 20 Schafen oder

c) jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern oder

d) jeweils 30 Ar bestockter Rebfläche oder Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder

e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke
unter Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen,

2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.

(Text neue Fassung)

1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens

a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b) zehn Rindern,

c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d) 20 Schafen,

e) 20 Ziegen,

f) 1.000 Stück Geflügel,

g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,

h) 0,5 Hektar Tabakfläche,

i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k) 0,5 Hektar Gemüse-
oder Erdbeerfläche im Freiland,

l) 0,3 Hektar
Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m) 0,1 Hektar Fläche
unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.