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Änderung § 31 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 31 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 31 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1.



(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die Rechtsform des Betriebes,

3. die Waldfläche.


(heute geltende Fassung)