Unterabschnitt 3 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik
§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik

Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik

§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


§ 61 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.


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*)
Anm. d. Red.: meint Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.



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