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Abschnitt 9 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 9 Milchstatistik

§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale



Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.


§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum



(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.

(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.


§ 65 Ergänzende Schätzung



Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.